Steuervorteile bei Sanierung denkmalgeschützter Immobilien – was Eigentümer wissen sollten

Eine denkmalgeschützte Immobilie ist besonders – in Optik, Substanz und oft auch in der Finanzierung. Wer sie sanieren möchte, muss sich an Auflagen halten. Aber: Der Aufwand wird steuerlich belohnt. Ob Selbstnutzer oder Vermieter – die Kosten für Sanierung und Erhalt lassen sich absetzen.

Gietmann Immobilien erklärt, welche Steuervorteile 2025 für Denkmalimmobilien gelten, wie Sie diese nutzen – und warum es sich lohnt, bei Denkmälern genauer hinzuschauen.


🧾 1. Welche Kosten sind absetzbar?

Grundsätzlich können denkmalbedingte Sanierungskosten steuerlich geltend gemacht werden – also alle Maßnahmen, die mit Zustimmung der Denkmalbehörde erfolgen und dem Erhalt dienen.

Dazu zählen z. B.:

  • Sanierung von Dach, Fassade, Fenstern
  • Restaurierung von historischen Bauelementen
  • energetische Verbesserungen, sofern mit Denkmalschutz vereinbar
  • Reparatur von Statik, Mauerwerk, Putz, Treppenhäusern
  • Maßnahmen zur Nutzungsfähigkeit (z. B. Elektro, Heizung, Sanitär)

👉 Wichtig: Die Kosten müssen nachweislich vom Denkmalamt anerkannt sein!


👥 2. Wer profitiert – Selbstnutzer und Vermieter

✅ Für Selbstnutzer

(§ 10f EStG – Einkommensteuergesetz)

  • 9 % der Sanierungskosten pro Jahr in den ersten 8 Jahren,
  • danach 7 % jährlich in den folgenden 4 Jahren
  • insgesamt 100 % der Sanierungskosten über 12 Jahre

✅ Für Vermieter / Kapitalanleger

(§ 7i EStG)

  • 8 Jahre je 9 % + 4 Jahre je 7 % = ebenfalls 100 %
  • zusätzlich: normale Abschreibung auf Gebäudewert (2 %/Jahr)

👉 Damit kann sich ein Kaufpreisanteil von bis zu 80 % in vielen Fällen steuerlich abbilden lassen.


📋 Beispielrechnung (für Selbstnutzer)

Kaufpreis: 400.000 €
Davon Sanierungsanteil (denkmalrelevant): 200.000 €

→ Abschreibbar:

  • Jahr 1–8: 18.000 € pro Jahr
  • Jahr 9–12: 14.000 € pro Jahr
    → Gesamt: 200.000 € steuerlich geltend gemacht

⚠️ 3. Voraussetzungen für die steuerliche Förderung

✅ Immobilie steht offiziell unter Denkmalschutz (Eintrag in Denkmalliste)
✅ Sanierung erfolgt denkmalgerecht mit Genehmigung
✅ Schriftliche Bescheinigung der zuständigen Denkmalbehörde
✅ Getrennte Ausweisung der Sanierungskosten durch Architekt oder Fachplaner
✅ Eigennutzung oder Vermietung ist dauerhaft vorgesehen (kein kurzfristiger Verkauf)


🏛 4. Was ist nicht absetzbar?

  • Neubauten oder nicht genehmigte Anbauten
  • Maßnahmen ohne Rücksprache mit Denkmalamt
  • Kaufpreis für das Grundstück oder den Altbau selbst (nur die Sanierung zählt)
  • Luxusmaßnahmen (z. B. Whirlpool, High-End-Küche), sofern nicht denkmalbedingt

🤝 Wie unterstützt Gietmann Immobilien?

  • Beratung zu steuerlicher Strukturierung mit Fachpartnern
  • Vermittlung zu Steuerberatern mit Erfahrung im Denkmalsektor
  • Begleitung bei Kommunikation mit dem Denkmalamt
  • Käuferaufklärung über Vorteile – im Exposé und beim Besichtigungstermin
  • Verkauf mit klarer Trennung von Sanierungskosten & Gebäudewert für steuerliche Nutzung

✅ Beispiel aus der Praxis

Ein Kapitalanleger kauft ein Denkmalhaus in Kevelaer mit 6 Wohneinheiten.
→ 65 % der Gesamtkosten entfallen auf denkmalbedingte Sanierung.
→ Steuerersparnis über 12 Jahre: über 180.000 € –
→ Plus: zusätzliche Mieteinnahmen, Wertsteigerung, Nachfrage durch “Wohnen mit Charakter”.


Fazit / Ausblick

Denkmalgeschützte Immobilien sind nicht nur schön – sondern auch steuerlich attraktiv. Wer mit Planung, Genehmigung und Fachwissen saniert, wird vom Staat belohnt.
Gietmann Immobilien berät Eigentümer und Käufer zu allen Aspekten der Denkmalförderung – mit dem Ziel: Wert erhalten, Vorteile nutzen, richtig verkaufen.

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Über den Autor: Torsten Gietmann
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